Termine

Demnächst bei der BRG

  • 18.06.2024
    Vorstandssitzung
  • 12.07.2024
    BRG Gedächtnisparty ElseJochenZink
  • 27.08.2024
    Vorstandssitzung
  • 31.08.2024
    Sommerfest und Clubregatta
  • 01.10.2024
    Vorstandssitzung
  • 24.10.2024
    Ältestenrat
  • 27.10.2024
    Herbstwanderung
  • 05.11.2024
    Vorstandssitzung
  • 22.11.2024
    Jubelversammlung
  • 10.12.2024
    Vorstandssitzung

Rudertermine

  • Montag 18:00 Uhr
    Gerrit Bickendorf & Sören Wader JRB (U35)
  • Dienstag 18:00 Uhr
    Richard Bulka & Johannes Seiler & Georg Schweflinghaus
  • Donnerstag 18:00 Uhr
    Jan Hesse & Klaus Neubeck & Martin Glade
  • Freitag 18:00 Uhr
    Günter Forster & Sebastian Jördens & Rafael Torres
  • Sonntag 9:30 Uhr
    Joachim Bostel & Thomas Spindler

Satzung

 


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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bonner Ruder-Gesellschaft e.V.“. Er ist am 12. März 1919 gegründet worden und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.

(2) Sein Sitz ist Bonn.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die planmäßige, der Allgemeinheit dienende Pflege des Rudersports und ergänzender Sportarten sowie durch die Förderung der Jugend. Der Verein ist für den „Bootshaus-Verein der Bonner Ruder-Gesellschaft e.V.“ und die Erfüllung dessen satzungsgemäßen Zwecks Hilfsperson im Sinne der Steuerbestimmungen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Verein ist politisch, ethnisch, weltanschaulich und religiös neutral.

(4) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Ruderverband (DRV) und erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des DRV, NWRV, des DOSB sowie der FISA als verbindlich an. Satzungsgemäße Beschlüsse der DRV-Organe binden auch den Verein.

(5) Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten weder nach der Anzahl der Mitglieder noch nach anderen Merkmalen beschränkt.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Flaggen, Abzeichen

(1) Die Flagge des Vereins zeigt einen achteckigen schwarzen Stern in blauem Feld mit zwei weiß- schwarz-weißen Diagonalstreifen.

(2) Das Vereinsabzeichen trägt das Bild der Flagge. 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind

a) Ehrenmitglieder

b) ausübende Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr

c) jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

d) unterstützende Mitglieder

e) auswärtige Mitglieder. 

§ 5 Mitwirkungsrechte

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(2) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dabei das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen.

(3) Die Rechte der jugendlichen Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung und der vom Vorstand erlassenen Jugendordnung. 

§ 6 Teilnahmerechte

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen.

(2) Ehrenmitglieder haben die Rechte der ausübenden Mitglieder, sind jedoch zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen nicht verpflichtet. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in ganz besonderer Weise um den Verein oder um die deutsche Sportbewegung verdient gemacht hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes mit Zustimmung des Ältestenrates durch Beschluss der Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Hauptversammlung.

(3) Die ausübenden und jugendlichen Mitglieder sind berechtigt, die sportlichen Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Ruderordnung in eigener Verantwortung zu nutzen.

(4) Die unterstützenden Mitglieder sind Förderer des Vereins und nehmen am Ruderbetrieb nicht teil.

(5) Die auswärtigen Mitglieder wohnen nicht in Bonn oder der näheren Umgebung. Sie nehmen grundsätzlich nicht am Ruderbetrieb teil. Sofern sie im Rudern ausgebildet sind, kann ihnen im Einzelfall die Benutzung der Vereinsboote durch den Ruderwart oder den Ruderwart vom Dienst gestattet werden. 

§ 7 Pflichten

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Zulassungsgelder, Beiträge und Umlagen zu zahlen. Sämtliche Zahlungen sind Bringschulden und im Voraus zu leisten. Beiträge sollen entsprechend den Formen der Mitgliedschaft abgestuft sein. Mitgliedern kann auf Antrag aus persönlichen Gründen auf jederzeitigen Widerruf Beitragsermäßigung oder Stundung vom Vorstand gewährt werden. Die Bewilligung erlischt in jedem Falle zum Ende des Geschäftsjahres, sofern sie nicht bis zum 30. November jeden Jahres erneut beantragt wurde.

(2) Die Mitglieder haben die Bestimmungen dieser Satzung sowie der gemäß §16 erlassenen Ordnungen zu beachten. Den vom Vorstand im Rahmen seiner Befugnisse gegebenen Weisungen ist zu folgen.

(3) Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was den Zweck und das Ansehen des Vereins gefährden könnte. 

§ 8 Datenschutz

Der Verein verarbeitet in vielfacher Weise automatisiert personenbezogene Daten (z.B. im Rahmen der Vereinsverwaltung, der Organisation des Sportbetriebs, der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins). Um einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu erfüllen sowie Datenschutzverstöße zu vermeiden, hat der Verein eine Datenschutzordnung erlassen. Die Datenschutzordnung wird vom Vorstand beschlossen und ist den Mitgliedern in der Clubzeitung und/oder auf der Homepage bekannt zu geben. 

§ 9 Aufnahme

(1) Aufnahmeanträge sind in Schriftform an den Vorstand zu richten. Wer den Rudersport ausüben will, hat dabei wahrheitsgemäß zu versichern, dass er schwimmen kann.

(2) Minderjährige müssen eine schriftliche Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters beibringen, dass dieser mit dem Eintritt des Minderjährigen in den Verein einverstanden ist, er für alle Verbindlichkeiten des Minderjährigen dem Verein gegenüber aufkommen wird und davon Kenntnis genommen hat, dass die Ausübung des Sports in eigener Verantwortung erfolgt sowie Ansprüche daraus gegen den Verein und seine Organe auf die Höhe der bestehenden Versicherungen beschränkt sind.

(3) Nach Eingang des Aufnahmeantrages entscheidet bei Erwachsenen der 1. Ruderwart und bei Jugendlichen der Jugendwart über die Zulassung als Verkehrsgast. Die Zulassung muss dem Bewerber bekanntgegeben werden. Lehnt der 1. Ruderwart bzw. der Jugendwart die Zulassung ab, so ist dieses dem Bewerber ohne Angabe von Gründen mitzuteilen.

(4) Verkehrsgäste dürfen an allen Veranstaltungen des Vereins und, soweit sie ausübende oder jugendliche Mitglieder werden wollen, am Ruderbetrieb teilnehmen. Sie zahlen vom Tage der Zulassung als Verkehrsgast an die gleichen Beiträge wie die Mitglieder sowie das Zulassungsgeld.

(5) Über die Aufnahme des als Verkehrsgast zugelassenen Bewerbers entscheidet der Vorstand innerhalb eines Jahres. Die Entscheidung ist ihm mitzuteilen. Die Aufnahme erfolgt in der Mitgliederversammlung. Aus wichtigem Grund kann der Bewerber sofort aufgenommen werden. 

§ 10 Ummeldung

Die Ummeldung in eine andere Form der Mitgliedschaft ist dem Vorstand in Person des Schriftwarts schriftlich anzuzeigen. Bei der Ummeldung zum ausübenden Mitglied ist eine Versicherung gem. §9 (1) abzugeben. 

§ 11 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a)durch Tod des Mitgliedes;

b)durch Austrittserklärung, die spätestens bis 15. Dezember eines Jahres dem Vorstand abzugeben ist und die Beendigung zum Ende des Geschäftsjahres bewirkt. Bei Wegzug oder aus besonderen Gründen kann der Vorstand dem Austrittsgesuch früher stattgeben.

c)durch Streichung aus der Mitgliederliste. Sie kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied

1.mit seinen Beitragszahlungen für mehr als drei Monate rückständig ist und zweimal erfolglos zur Zahlung aufgefordert ist, oder

2. wenn Tatsachen bekannt werden, die die Aufnahme als Mitglied verhindert hätten, oder

3. wenn das Mitglied nachhaltig seine Mitgliedschaftspflichten oder das Trainingsversprechen verletzt hat, oder

4. wenn durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins erheblich gefährdet wird, oder

5. im Falle des § 18 (2). Für das bei der Streichung einzuhaltende Verfahren gilt § 19 (3)–(5).

(2) Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge bestehen. 

§ 12 Organe der Gesellschaft

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand,

3. der Beirat,

4. der Ältestenrat. 

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen werden als Jahreshauptversammlung, außerordentliche Hauptversammlung oder ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im ersten Kalendervierteljahr statt. Zur Tagesordnung gehören:

a) Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes,

b) Bericht der Rechnungsprüfer,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Neuwahl des Vorstandes – mit Ausnahme der Beisitzer –, des Beirates, der Rechnungsprüfer, des Ältestenrates sowie Bestätigung des Jugendwartes,

e) Beschluss über den Haushaltsvoranschlag.

(3) Jahreshauptversammlung und außerordentliche Hauptversammlung sind zuständig für:

a) Wahlen, Ersatzwahlen und Ehrungen gem. § 17 Abs. 1,

b) Satzungsänderungen,

c) Beschlüsse über Beiträge, Zulassungsgeld und Umlagen,

d) Auflösung der Gesellschaft. 

(4) Zu Wahlen auf der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand die Namen der von ihm und dem Ältestenrat vorgeschlagenen Mitglieder zur Besetzung der jeweiligen Ämter schriftlich mit der Einladung bekanntzugeben. Vorschläge der Mitglieder müssen acht Tage vor der Versammlung im Besitz des Vorstandes sein, der sie sechs Tage vor der Versammlung durch Aushang am Bootshaus bekanntzugeben hat. Für Wahlen auf außerordentlichen Hauptversammlungen genügt es, wenn die Vorschläge acht Tage vor der Versammlung im Besitz des Vorstandes sind und sechs Tage vor der Versammlung ausgehängt werden.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

(6) Alle Versammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist wird mit dem Versand der Einladung in Textform oder der Aufgabe der Einladung zur Post gewahrt. Der Tag des Versands oder der Aufgabe zur Post wird mit eingerechnet. Die Einladung kann auch durch die Vereinszeitung erfolgen. Wenn 1/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich eine Versammlung beantragen, ist der Vorstand verpflichtet, die Versammlung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages einzuberufen.

(7) Versammlungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder den von ihm bestellten Versammlungsleiter geleitet, der den Protokollführer bestimmt. Anträge zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten müssen spätestens sechs Tage vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden. Sie müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben und mit einer Begründung versehen sind. Über Tagesordnungspunkte, die nicht rechtzeitig angemeldet worden sind, darf nur beschlossen werden, wenn die Versammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit die Dringlichkeit bejaht.

(8) Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Antrag von einem stimmberechtigten Mitglied wird geheim abgestimmt und gewählt. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind bei der Ermittlung der Mehrheit zu berücksichtigen. Wird die absolute Mehrheit nicht erzielt, findet zwischen den Bewerbern mit der höchsten und zweithöchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. In der Stichwahl ist der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(9) Satzungsänderungen, deren Inhalt den Mitgliedern mit der Einladung zur Versammlung

bekanntgegeben werden muss, können nur beschlossen werden, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und der Beschluss mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst wird. Ist die Zahl von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist binnen vier Wochen eine weitere außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, wenn in der Einladung auf diese Folge hingewiesen worden ist. Zwischen den beiden Versammlungen muss eine Frist von 14 Tagen liegen.

(10) Über den Verlauf einer jeden Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. 

§ 14 Vorstand und Beirat

(1) Den Vorstand bilden:

a) der 1. Vorsitzende

b) der 2. Vorsitzende

c) der 1. Ruderwart

d) der 1. Schriftwart

e) der 1. Kassenwart

f) der 1. Haus- und Wirtschaftswart

g) der Jugendwart

h) sowie mindestens ein, höchstens drei Beisitzer. Die durch die Mitgliedschaft gewählten oder bestätigten Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich für den Verein tätig.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes nach Abs. (1) a) – f) werden durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Der Jugendwart ist nach Wahl durch die Jugendversammlung von der Jahreshauptversammlung zu bestätigen. Beisitzer werden vom Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(3) Der Beirat unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Ihm gehören an die Stellvertreter des Vorstandes nach Abs (1) c) - g), der Pressewart, der Clubzeitungs- und Homepagewart, der Bootswart, sowie die Mitglieder des Sportausschusses.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Er wird im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden vertreten.

(5) Vorstands- und Beiratsmitglieder werden für die Dauer eines Jahres gewählt; ihr Amt endet mit der Wahl eines Nachfolgers. Scheidet ein Vorstands- oder Beiratsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, so ist die Ersatzwahl in der nächsten Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Hauptversammlung vorzunehmen. Für die Zwischenzeit kann der Vorstand ein Vereinsmitglied beauftragen, das Amt des Ausgeschiedenen vorläufig zu verwalten.

(6) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden bzw. auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Ein Aufnahmeantrag gilt als abgelehnt, wenn mehr als eine Stimme dagegen abgegeben wird.

(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die nicht in dieser Satzung ausdrücklich die Zuständigkeit eines anderen Organs begründet ist.

(8) Der Vorstand bedarf der Einwilligung der Mitgliederversammlung zu:

a) Ausgaben, die unter Überschreitung des Ansatzes im Haushaltsvoranschlag die Deckung auf der Einnahmeseite des laufenden Haushaltsjahres um mehr als ein Drittel des jährlichen Beitragsaufkommens übersteigen,

b) Verpflichtungsgeschäften, die über das laufende Geschäftsjahr hinaus einen folgenden Haushalt mit mehr als einem Drittel des jährlichen Beitragsaufkommens belasten würden,

c) Aufnahme von Geld auf den Kredit des Vereins, soweit die Kreditaufnahme ein Drittel des jährlichen Beitragsaufkommens übersteigt.

(9) Den Sportausschuss bilden unter Leitung des 1. Ruderwartes dessen Stellvertreter, für Ruder- und Trainingsbetrieb verantwortliche Mitglieder und der Vorstand der Jugendabteilung. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben weitere Ausschüsse bilden. 

§ 15 Ältestenrat und Rechnungsprüfer

(1) Der Ältestenrat besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, die für jeweils fünf Jahre gewählt werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorgenommen. Wählbar sind diejenigen Mitglieder, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens 15 Jahre angehören. Vorstandsmitglieder können dem Ältestenrat nicht angehören.

(2) Aufgaben des Ältestenrates sind:

a) Mitwirkung bei Ehrungen,

b) Entscheidung über Beschwerden gegen Strafbeschlüsse, Streichungen sowie Beschlüsse über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins gegen Mitglieder,

c) Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander sowie Mitgliedern und Organen des Vereins,

d) Mitwirkung bei der Vorberatung von Satzungsänderungen, des Haushaltsvoranschlags sowie der Vorschlagsliste für die Vorstandswahl,

e) Bestellung des Notvorstandes, wenn ein Vorstand im Sinne des § 14 Abs. (4) fehlt.

(3) Der Ältestenrat wählt seinen Vorsitzenden selbst und setzt den Vorstand davon in Kenntnis. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(4) Die beiden Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen- und die Haushaltsführung. Sie erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Die Prüfung muss mindestens einmal zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. 

§ 16 Ordnungen

(1) Der Vorstand kann Ordnungen für den Ruderbetrieb, das Rennrudertraining, die Jugendarbeit, die Bootshausnutzung, die Spindnutzung, den Datenschutz und die Verwaltung erlassen. Sie werden in der Clubzeitung und/oder auf der Homepage bekannt gegeben.

(2) Ordnungen enthalten ausschließlich Ausführungsbestimmungen und Detailregelungen zu dieser Satzung. Sie sind nachrangig zur Satzung, müssen deren Grundsätze befolgen und ihrem Geist entsprechen.

(3) Ordnungen und deren Änderungen bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der Zustimmung der nächsten auf die Bekanntgabe folgenden Mitgliederversammlung. Der Beschluss wird gemäß § 13 Abs. 8 mit einfacher Mehrheit gefasst. 

§ 17 Ehrungen

(1) Besonders verdiente Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, vgl. §6 (2).

(2) Mitglieder, die sich um die Gesellschaft hervorragende Verdienste erworben haben, können vom Vorstand mit Zustimmung des Ältestenrates durch die Verleihung der silbernen oder goldenen Ehrennadel (Flagge mit Lorbeerkranz) ausgezeichnet werden.

(3) Mitglieder erhalten für ununterbrochene Mitgliedschaft von 25 Jahren die silberne und von 40 Jahren die goldene Jubilarnadel. (Flagge mit silbernem bzw. goldenem Eichenkranz und der Zahl 25 bzw. 40). Für ununterbrochene Mitgliedschaft von 60 Jahren und jede darüberliegende Zahl von Jahren, die durch zehn teilbar ist, wird die Jubilarnadel in Sonderausführung (Flagge mit goldenem Eichenkranz, gekreuzten Skulls und der zutreffenden Zahl der Mitgliedsjahre) verliehen. Die Ehrungen erfolgen durch den Vorstand. Für Mitgliedschaftsjubiläen, für die der Deutsche Ruderverband besondere Ehrungen vorsieht, beantragt der Vorstand dort die entsprechende Ehrung.

(4) Bei zehn Siegen in Ruderwettkämpfen auf Regatten, die von einem dem Internationalen Ruder- Verband FISA angeschlossenen Ruderverband ausgerichtet wurden, wird eine Siegernadel (Flagge mit halbem Lorbeerkranz) vom Vorstand verliehen. 

§ 18 Streitigkeiten

(1) Sind Streitigkeiten zwischen Mitgliedern anlässlich ihrer Betätigung im Verein entstanden, ist der Ältestenrat zur Schlichtung anzurufen. Die ordentlichen Gerichte dürfen erst nach erfolglosem Schlichtungsversuch angerufen werden. § 19 Abs. (3) und (4) gilt entsprechend.

(2) Bei gerichtlich anhängigen Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern kann der Vorstand die Betroffenen nach Anhörung aus der Mitgliederliste streichen. § 19 Abs. (3)–(5) gilt entsprechend. 

§ 19 Strafen

(1) Bei Verstößen gegen diese Satzung und die vom Vorstand erlassenen Ordnungen und Weisungen kann der Vorstand außer Streichung (§ 11 Abs. (1)) folgende Maßregeln verhängen:

a) den Verweis,

b) den völligen oder teilweisen Entzug der Mitgliedschaftsrechte bis zu sechs Monaten,

c) Geldbußen bis zur fünffachen Höhe des Monatsbeitrages des betreffenden Mitglieds.

(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Ruderordnung kann der 1. Ruderwart Ruderverbot bis zur Dauer von 14 Tagen verhängen.

(3) Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Von der Mitwirkung an der Entscheidung ist ausgeschlossen, wer an der Sache persönlich beteiligt ist. Sind danach weniger als drei Personen zur Entscheidung berufen, bestellt der Ältestenrat die fehlenden Personen und bestimmt erforderlichenfalls den Vorsitzenden dieses Gremiums. 

(4) Die Entscheidung wird mündlich und schriftlich durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Sie ist zu begründen. Entscheidungen des 1. Ruderwartes können auch durch Aushang bekanntgegeben werden.

(5) Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an den Ältestenrat möglich. Sie ist innerhalb von 14 Tagen nach Verkündigung bzw. Zugang schriftlich beim Ältestenrat einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Der Ältestenrat entscheidet nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Vorstands endgültig; Abs. (3) und (4) S. 1 und 2 gelten entsprechend.

(6) Bei schwerwiegenden Verstößen kann der Vorstand zusammen mit der Einleitung des Verfahrens zugleich das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte bis zur endgültigen Entscheidung anordnen. Abs. (5) gilt entsprechend. 

§ 20 Mitgliedschaft in Vorgängerverein

Soweit nach dieser Satzung die Mitgliedschaft im Verein von Bedeutung ist, zählt dazu auch die Mitgliedschaft in einem Verein, der in diesem Verein aufgegangen ist. 

§ 21 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch 3/4 der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung und Bestellung der Liquidatoren ist, beschlossen werden. Ist diese Zahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist binnen vier Wochen eine weitere außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen wird. Zwischen diesen beiden Versammlungen muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

(2) Die Liquidation des Vereins obliegt drei von der außerordentlichen Hauptversammlung zu wählenden Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Ruder-Verband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Rudersports zu verwenden hat.

 

Beschlossen in der außerordentlichen Hauptversammlung am 24.11.2023

Eingetragen im Vereinsregister am 15.04.2024