Termine

Demnächst bei der BRG

  • 21.03.2024
    Redaktionsschluss Ruderer News
  • 14.04.2024
    Anrudern 2024
  • 23.04.2024
    Vorstandssitzung
  • 18.06.2024
    Vorstandssitzung
  • 12.07.2024
    BRG Gedächtnisparty ElseJochenZink
  • 27.08.2024
    Vorstandssitzung
  • 31.08.2024
    Sommerfest und Clubregatta
  • 01.10.2024
    Vorstandssitzung
  • 24.10.2024
    Ältestenrat
  • 27.10.2024
    Herbstwanderung

Rudertermine

  • Montag 15:00 Uhr
    Inke Mertins, Doris Rouwen, Burkhard Aretz
  • Donnerstag 15:00 Uhr
    Klaus Neubeck & Gitte Schlütter-Böhmer
  • Samstag 14:00 Uhr
    Mehrere Ruderwarte im Wechsel mit anschliessendem geselligen Ausklang
  • Sonntag 10:30 Uhr
    Gerrit Bickendorf & Sören Wader „JungerRuderBetrieb (U35)“
  • Sonntag 9:30 Uhr
    Joachim Bostel & Thomas Spindler
  • Uhr
    Die Termine beginnen am 30.10.2023 und enden am 28.03.2024. An Feiertagen finden die Termine nicht statt.

Satzung

 


 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bonner Ruder-Gesellschaft e.V.“. Er ist am 12. März 1919 gegründet worden und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen. 

(2) Sein Sitz ist Bonn. 

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die planmäßige, der Allgemeinheit dienende Pflege des Rudersports und ergänzender Sportarten sowie durch die Pflege der Jugend. Der Verein ist für den „Bootshausverein der Bonner Ruder-Gesellschaft e.V.“ und die Erfüllung dessen satzungsgemäßen Zwecks Hilfsperson im Sinne der Steuerbestimmungen. 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(3) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

(4) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Ruderverband (DRV) und erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des DRV, NWRV, des DOSB sowie der FISA als verbindlich an. Satzungsgemäße Beschlüsse der DRV-Organe binden auch den Verein.

(5) Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten weder nach der Zahl noch nach anderen Merkmalen beschränkt. 

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Flaggen, Abzeichen 

(1) Die Flagge des Vereins zeigt einen achteckigen schwarzen Stern in blauem Feld mit zwei weiß-schwarz-weißen Diagonalstreifen. 

(2) Das Vereinsabzeichen trägt das Bild der Flagge. 

 

§ 4 Mitgliedschaft 

Mitglieder des Vereins sind 

a) Ehrenmitglieder 

b) ausübende Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr 

c) jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 

d) unterstützende Mitglieder 

e) auswärtige Mitglieder.

 

§ 5 Mitwirkungsrechte 

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 

(2) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dabei das Wort zu nehmen und Anträge zu stellen. 

(3) Die Rechte der jugendlichen Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung und der vom Vorstand erlassenen Jugendordnung.

 

§ 6 Teilnahmerechte 

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung zu benutzen.  

(2) Ehrenmitglieder haben die Rechte der ausübenden Mitglieder, sind jedoch zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen nicht verpflichtet. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in ganz besonderer Weise um den Verein oder um die deutsche Sportbewegung verdient gemacht hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes mit Zustimmung des Ältestenrates durch Beschluss der Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Hauptversammlung.  

(3) Die ausübenden und jugendlichen Mitglieder sind berechtigt, die sportlichen Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Ruderordnung in eigener Verantwortung zu benutzen.  

(4) Die unterstützenden Mitglieder sind Förderer des Vereins und nehmen am Ruderbetrieb nicht teil. 

(5) Die auswärtigen Mitglieder wohnen nicht in Bonn oder der näheren Umgebung. Sie nehmen grundsätzlich nicht am Ruderbetrieb teil. Sofern sie im Rudern ausgebildet sind, kann ihnen im Einzelfall die Benutzung der Vereinsboote gestattet werden.

 

§ 7 Pflichten 

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Zulassungsgelder, Beiträge und Umlagen zu zahlen. Sämtliche Zahlungen sind Bringschulden und im voraus zu leisten. Mitglieder, die bereits einem dem Deutschen Ruder-Verband angeschlossenen Verein angehören, haben kein Zulassungsgeld zu zahlen. Beiträge sollen entsprechend den Formen der Mitgliedschaft abgestuft sein. Mitgliedern kann auf Antrag aus persönlichen Gründen auf jederzeitigen Widerruf Beitragsermäßigung oder Stundung vom Vorstand gewährt werden. Die Bewilligung erlischt in jedem Falle zum Ende des Geschäftsjahres, sofern sie nicht bis zum 30. November jeden Jahres erneut beantragt ist.  

(2) Die Mitglieder haben die Bestimmungen dieser Satzung, der Ruderordnung, der Trainingsordnung, der Jugendordnung und der Bootshausordnung zu beachten. Den vom Vorstand im Rahmen seiner Befugnisse gegebenen Weisungen ist zu folgen.  

(3) Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was den Zweck und das Ansehen des Vereins gefährden könnte.


§ 7a   Datenschutz

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Telefonnummer, eMail-Adresse, Geburtsdatum, Alter, Geschlecht, Eintrittsdatum, Bankverbindung, Mitgliederstatus (aktiv, inaktiv, auswärtig), Steuerberechtigung, Funktion im Verein (Vorstand, Beirat, Ältestenrat), Ehrungen, Ruderfahrten, Ruderkilometer, Fahrtenabzeichen) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, insbesondere im Rahmen der Mitgliederverwaltung und zur Durchführung des Sportbetriebs.

(2) Die Bonner Ruder-Gesellschaft ist Mitglied im Deutschen Ruderverband, im Landessportbund Nordrhein-Westfalen und im Nordrhein-Westfälischen Ruder-Verband. Aufgrund dessen ist die Bonner Ruder-Gesellschaft zur Übermittlung bestimmter personenbezogener Daten einiger Mitgliedergruppen an die dortigen Stellen verpflichtet. Dabei handelt es sich bspw. um Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, eMail, Tel.-Nr., Porträtfoto von Funktionsträgern, Trainingsruderern, Trainern, Ausbildern und Teilnehmern an Lehrgängen. Daneben können auch Funktionen im Verein/Verband, Trainerlizenzen, etc. erhoben werden.

(3) Daten zum laufenden Sportbetrieb, wie bspw. Aufstellung der Trainingsruderer, Siegerlisten, Regattaergebnisse usw., werden in den vereinsinternen Mitteilungen und auf der Webseite der Bonner RG veröffentlicht sowie an Medien und die vorgenannten Verbände übermittelt.

(4) Darüber hinaus veröffentlicht die Bonner RG personenbezogene Daten wie z. B. Namen, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Vereinsmitgliedschaft) und Fotos ihrer Mitglieder von satzungsgemäßen Veranstaltungen (z.B. Mitgliederversammlung, Wanderfahrten etc.) in vereinsinternen Mitteilungen (z.B. Clubzeitung, Almanach) und auf ihrer Webseite. Jedes Mitglied kann jederzeit gegenüber der Bonner RG der Veröffentlichung bzw. Weitergabe dieser Daten widersprechen.  Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. Zu weitergehenden Maßnahmen ist die Bonner RG nicht verpflichtet.

(5) Funktionsträger der Bonner RG können Mitgliederlisten erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Bonner RG notwendig ist. Die Empfänger und Nutzer dieser Listen haben eine schriftliche Erklärung (Verpflichtungserklärung) über Einhaltung des Verwendungszwecks der Daten und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu unterzeichnen.

(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. 

(7) Die Mitglieder haben nach § 34 BDSG das Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung. Weiterhin haben die Mitglieder nach § 35 BDSG z.B. bei unrichtigen oder unzulässig erhobenen Daten das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung ihrer Daten.

§ 8 Aufnahme 

(1) Aufnahmeanträge sind auf den vorgeschriebenen Formularen an den Vorstand zu richten.  

(2) Minderjährige müssen eine schriftliche Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters beibringen, dass dieser mit dem Eintritt des Minderjährigen in den Verein einverstanden ist, er für alle Verbindlichkeiten des Minderjährigen dem Verein gegenüber aufkommen wird und davon Kenntnis genommen hat, dass die Ausübung des Sports in eigener Verantwortung erfolgt sowie Ansprüche daraus gegen den Verein und seine Organe auf die Höhe der bestehenden Versicherungen beschränkt sind. 

(3) Alle den Rudersport ausübenden Mitglieder haben im Aufnahmeantrag wahrheitsgemäß zu versichern, dass sie schwimmen können.  

(4)  Nach Eingang des Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand über die Zulassung als Verkehrsgast. Die Zulassung muss den Mitgliedern und dem Bewerber bekanntgegeben werden. Lehnt der Vorstand die Zulassung ab, so ist dieses dem Bewerber ohne Angabe von Gründen mitzuteilen. In besonderen Fällen kann der Bewerber bis zur Entscheidung vom 1. Ruderwart zum Sportbetrieb zugelassen werden. 

(5) Verkehrsgäste dürfen an allen Veranstaltungen des Vereins und, soweit sie ausübende oder jugendliche Mitglieder zu werden wünschen, am Ruderbetrieb teilnehmen. Sie zahlen vom Tage der Zulassung als Verkehrsgast an die gleichen Beiträge wie die Mitglieder sowie das Zulassungsgeld. 

(6) Über die Aufnahme des als Verkehrsgast zugelassenen Bewerbers entscheidet der Vorstand innerhalb eines Jahres. Die Entscheidung ist ihm mitzuteilen. Die Aufnahme erfolgt in der Mitgliederversammlung. Aus wichtigem Grund kann der Bewerber sofort aufgenommen werden.

 

§ 9 Ummeldung 

Die Ummeldung in eine andere Form der Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Bei der Ummeldung zum ausübenden Mitglied ist eine Versicherung gem. § 8 (3) abzugeben. Die Ummeldung vom ausübenden zum unterstützenden Mitglied kann nur mit einer Frist von 4 Monaten erfolgen. 

 

§ 10 Ende der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet  

a) durch Tod des Mitgliedes;  

b) durch Austrittserklärung, die spätestens bis 30. November eines Jahres dem Vorstand abzugeben ist und die Beendigung zum Ende des Geschäftsjahres bewirkt. Bei Wegzug oder aus besonderen Gründen kann der Vorstand dem Austrittsgesuch sofort stattgeben.  

c) durch Streichung aus der Mitgliederliste. Sie kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen für mehr als drei Monate rückständig ist und zweimal erfolglos zur Zahlung aufgefordert ist oder wenn Tatsachen bekannt werden, die die Aufnahme als Mitglied verhindert hätten oder wenn das Mitglied nachhaltig seine Mitgliedschaftspflichten oder das Trainingsversprechen verletzt hat oder wenn durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins erheblich gefährdet wird oder im Falle des § 17 (2). Für das bei der Streichung einzuhaltende Verfahren gilt § 18 (3)–(5). 

(2) Nach Beendigung der Mitgliedschaft ist die Mitgliedskarte unverzüglich zurückzugeben. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge bleibt bestehen. 

 

§ 11 Organe der Gesellschaft 

Die Organe des Vereins sind 

1. die Mitgliederversammlung, 

2. der Vorstand, 

3. der Beirat, 

4. der Ältestenrat.

 

§ 12 Mitgliederversammlung 

(1) Mitgliederversammlungen werden als Jahreshauptversammlung, außerordentliche Hauptversammlung oder Mitgliederversammlung einberufen. 

(2) Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im ersten Kalendervierteljahr statt. 

Zur Tagesordnung gehören:

a) Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes,  

b) Bericht der Rechnungsprüfer,  

c) Entlastung des Vorstandes, 

d) Neuwahl des Vorstandes – mit Ausnahme der Beisitzer –, des Beirates, der Rechnungsprüfer, des Ältestenrates sowie Bestätigung des Jugendwartes,  

e) Beschluss über den Haushaltsvoranschlag. 

(3) Jahreshauptversammlung und außerordentliche Hauptversammlung sind zuständig für:  

a) Wahlen, Ersatzwahlen und Ehrungen gem. § 16 Abs. 1, 

b) Satzungsänderungen, 

c) Beschlüsse über Beiträge, Zulassungsgeld und Umlagen, 

d) Auflösung der Gesellschaft. 

(4) Zu Wahlen auf der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand die Namen der von ihm und dem Ältestenrat vorgeschlagenen Mitglieder zur Besetzung der jeweiligen Ämter schriftlich mit der Einladung bekanntzugeben. Vorschläge der Mitglieder müssen acht Tage vor der Versammlung im Besitz des Vorstandes sein, der sie sechs Tage vor der Versammlung durch Aushang am Bootshaus bekanntzugeben hat. Für Wahlen auf außerordentlichen Hauptversammlungen genügt es, wenn die Vorschläge acht Tage vor der Versammlung im Besitz des Vorstandes sind und sechs Tage vor der Versammlung ausgehängt werden.  

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.  

(6) Alle Versammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist wird mit der Aufgabe der Einladung zur Post gewahrt. Der Tag der Aufgabe zur Post wird mit eingerechnet. Die Einladung kann auch durch die Vereinszeitung erfolgen. Wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich eine Versammlung beantragen, ist der Vorstand verpflichtet, die Versammlung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages einzuberufen.  

(7) Versammlungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder den von ihm bestellten Versammlungsleiter geleitet, der den Protokollführer bestimmt. Anträge zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten müssen spätestens sechs Tage vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden. Sie müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben und mit einer Begründung versehen sind. Über Tagesordnungspunkte, die nicht rechtzeitig angemeldet worden sind, darf nur beschlossen werden, wenn die Versammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit die Dringlichkeit bejaht.  

(8) Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Antrag von einem stimmberechtigten Mitglied wird geheim abgestimmt und gewählt. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind bei der Ermittlung der Mehrheit zu berücksichtigen. Wird die absolute Mehrheit nicht erzielt, findet zwischen den Bewerbern mit der höchsten und zweithöchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. In der Stichwahl ist der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.  

(9) Über den Verlauf einer jeden Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Es soll in der nächsten Versammlung verlesen werden.  

(10) Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und der Beschluss mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst wird. Ist die Zahl von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist binnen vier Wochen eine weitere außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, wenn in der Einladung auf diese Folge hingewiesen worden ist. Zwischen den beiden Versammlungen muss eine Frist von 14 Tagen liegen. Der wesentliche Inhalt einer beabsichtigten Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Versammlung bekanntgegeben werden.

 

§ 13 Vorstand und Beirat 

(1) Den Vorstand bilden: 

a) der 1. Vorsitzende 

b) der 2. Vorsitzende 

c) der 1. Ruderwart 

d) der 1. Schriftwart

e) der 1. Kassenwart 

f) der 1. Haus- und Wirtschaftswart 

g) der Jugendwart 

h) sowie mindestens ein, höchstens drei Beisitzer.

Die durch die Mitgliedschaft gewählten oder bestätigten Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich für den Verein tätig.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes nach Abs. (1) mit Ausnahme des Jugendwartes und der Beisitzer werden durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Der Jugendwart ist nach Wahl durch die Jugendversammlung von der Jahreshauptversammlung zu bestätigen. Beisitzer werden vom Vorstand auf längstens ein Geschäftsjahr bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. 

(3) Der Beirat unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Ihm gehören an die Stellvertreter des 1. Schriftwartes, des 1. Kassenwartes, des 1. Haus- und Wirtschaftswartes und des Jugendwartes, der Pressewart, der Bootswart, der Sozialwart, der Veranstaltungswart sowie die Mitglieder des Sportausschusses. 

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Er wird im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden vertreten. 

(5) Vorstands- und Beiratsmitglieder werden für die Dauer eines Jahres gewählt; ihr Amt endet mit der Wahl eines Nachfolgers. Scheidet ein Vorstands- oder Beiratsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, so ist die Ersatzwahl in der nächsten Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Hauptversammlung vorzunehmen. Für die Zwischenzeit kann der Vorstand einen Vertreter beauftragen, der das Amt des Ausgeschiedenen vorläufig verwaltet. 

(6) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden bzw. auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 

Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Ein Aufnahmeantrag gilt als abgelehnt, wenn mehr als eine Stimme dagegen abgegeben wird.  

(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die nicht in dieser Satzung ausdrücklich die Zuständigkeit eines anderen Organs begründet ist.  

(8) Der Vorstand bedarf der Einwilligung der Mitgliederversammlung zu: 

a) Ausgaben, die unter Überschreitung des Ansatzes im Haushaltsvoranschlag die Deckung auf der Einnahmeseite des laufenden Haushaltsjahres um mehr als ein Drittel des jährlichen Beitragsaufkommens übersteigen,  

b) Verpflichtungsgeschäften, die über das laufende Geschäftsjahr hinaus einen folgenden Haushalt mit mehr als einem Drittel des jährlichen Beitragsaufkommens belasten würden, 

c) Aufnahme von Geld auf den Kredit des Vereins, soweit die Kreditaufnahme ein Drittel des jährlichen Beitragsaufkommens übersteigt.  

(9) Den Sportausschuss bilden unter Leitung des 1. Ruderwartes dessen Stellvertreter, der Wanderruderwart, die Bootswarte, der Trainingsleiter, die Trainer und der Vorstand der Jugendabteilung. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben weitere Ausschüsse bilden.

 

§ 14 Ältestenrat und Rechnungsprüfer 

(1) Der Ältestenrat besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, die für jeweils fünf Jahre gewählt werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorgenommen. Wählbar sind diejenigen Mitglieder, die das 32. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens 15 Jahre angehören. Vorstandsmitglieder können dem Ältestenrat nicht angehören. 

(2) Aufgaben des Ältestenrates sind: 

a) Mitwirkung bei Ehrungen,  

b) Entscheidung über Beschwerden gegen Strafbeschlüsse, Streichungen sowie Beschlüsse über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins gegen Mitglieder,  

c) Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander sowie Mitgliedern und Organen des Vereins, 

d) Mitwirkung bei der Vorberatung von Satzungsänderungen, des Haushaltsvoranschlags sowie der Vorschlagsliste für die Vorstandswahl, 

e) Bestellung des Notvorstandes, wenn ein Vorstand im Sinne des § 13 Abs. (4) fehlt. 

(3) Der Ältestenrat wählt seinen Vorsitzenden selbst und setzt den Vorstand davon in Kenntnis. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 

(4) Die beiden Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen- und die Haushaltsführung. Sie erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Die Prüfung muss mindestens einmal zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. 

 

§ 15 Ordnungen 

(1) Ruder-, Trainings-, Jugend- und Bootshausordnung werden vom Vorstand erlassen. 

(2) Folgende Bestimmungen gelten für die Ruderordnung 

a) Den gesamten Sportbetrieb leitet der 1. Ruderwart, unterstützt vom Sportausschuss; jedes Mitglied nimmt daran in eigener Verantwortung teil.  

b) Teilnehmer am Ruderbetrieb werden in folgende Klassen eingeteilt:  

1. Anfänger;  

2. Ruderer: Sie dürfen in allen für den allgemeinen Ruderbetrieb freigegebenen Booten rudern. Sie dürfen steuern, wenn der Mannschaft ein Verantwortlicher der Ruderklasse Steuerleute angehört;  

3. Steuerleute: Sie werden nach bestandener Prüfung vom Vorstand ernannt. Sie dürfen ein Boot im allgemeinen Ruderbetrieb verantwortlich führen.  

4. Qualifizierte Steuerleute; Sie werden vom 1. Ruderwart ernannt und sind berechtigt, Skiff und/oder Achter zu fahren.  

Bevor Ruderer in die Klasse der Steuerleute versetzt werden, können sie vom 1. Ruderwart zu Steuermannsanwärtern ernannt werden; sie erhalten eine beschränkte Steuererlaubnis. Steuerleute können auf begründeten Antrag des 1. Ruderwartes vom Vorstand zurückversetzt werden; der Betroffene muss vor der Entscheidung gehört werden.  

c) Alle Bootsinsassen müssen schwimmen können.  

d) Jedes Mitglied ist über den Landesportbund Nordrhein-Westfalen in einer Sport-, Unfall- und Haftpflichtversicherung versichert. Ansprüche an die Bonner Ruder-Gesellschaft e.V. oder ihre Beauftragten, die über die Leistungen der Versicherung hinausgehen, sind ausgeschlossen.  

e) Gäste dürfen in Vereinsbooten höchstens dreimal im Jahr mitgenommen werden. Für den Gast übernimmt das einführende Mitglied die volle Verantwortung. Eine Haftung des Vereins gegenüber dem Gast ist ausgeschlossen.  

f) Die für den allgemeinen Ruderbetrieb freigegebenen Boote werden durch Anschlag bekanntgegeben.  

g) Alle Boote dürfen nur entsprechend ihrer Bauart gefahren werden. Die Mitnahme eines nichtrudernden Beifahrers (KS) unterliegt der Entscheidung des verantwortlichen Steuermanns.  

h) Der verantwortliche Steuermann trifft die erforderlichen Entscheidungen unter Beachtung der Schifffahrtsordnungen und der Ruderordnung. Die Mannschaft hat seinen Anordnungen Folge zu leisten. Trainingsfahrten finden unter der Verantwortung des Trainers statt.  

i) Bootsmaterial muss nach jeder Fahrt gereinigt und in Ordnung gebracht werden. Schäden sind sofort in das Schädenbuch einzutragen. Verschuldete Schäden sind grundsätzlich nach Maßgabe des Vorstandsbeschlusses zu ersetzen.  

j) Die Sportkleidung besteht aus einem Trikot mit den Vereinsfarben sowie schwarzer Sporthose. Der Trainingsanzug soll dunkelblau sein. 

k) Fahrten nach Einbruch der Dunkelheit sind nur mit besonderer Genehmigung des 1. Ruderwartes zulässig.  

l) Mehrtägige Ruderfahrten müssen vom 1. Ruderwart genehmigt werden.  

m) Finden Fahrten in Privatbooten unter Vereinszeichen statt, unterliegen sie der Ruderordnung.  

(3) Die Bonner Ruder-Gesellschaft e.V. führt ein Rennrudertraining durch. Folgende Bestimmungen gelten für die Trainingsordnung: 

a) Die Gesamtleitung hat der Trainingsleiter. Er ist für die Einteilung der Trainingsmannschaft, die Benutzung des für den Trainingsbetrieb abgestellten Bootsmaterials sowie die Organisation des Trainings allein verantwortlich. Die Trainer unterstützen ihn und sind zuständig für das Training der ihnen zugeteilten Mannschaften. 

b) Vor Beginn jeder Regattasaison findet eine feierliche Trainingsverpflichtung statt. Die Ruderer verpflichten sich durch Unterschrift und Handschlag, sich für die Ziele des Trainings einzusetzen und die Anordnungen des Trainingsleiters und der Trainer zu befolgen, bis sie förmlich aus dem Training entlassen worden sind. Sie haben ihre Lebensführung auf die besonderen Anforderungen des Leistungssports einzurichten, insbesondere für ausreichenden Schlaf zu sorgen und sich des Genusses von Alkohol zu enthalten. 

c) Die Trainingstauglichkeit muß durch ärztliche Untersuchungen festgestellt werden. 

d) Die Verletzung des Trainingsversprechens unterliegt den Strafbestimmungen dieser Satzung.  

(4) Folgende Bestimmungen gelten für die Jugendordnung 

a) Mitglieder der Jugendabteilung sind alle jugendlichen Vereinsmitglieder sowie die gewählten Mitglieder der Jugendabteilung.  

b) Allgemeine Aufgabe der Jugendabteilung ist es, durch selbständige Verwaltung die Jugendarbeit im Verein entsprechend den Vorstellungen der Jugend unter gebührender Beachtung der Interessen aller Vereinsmitglieder zu gestalten. 

c) Organe der Jugendabteilung sind die Jugendversammlung und der Jugendvorstand, der aus dem Jugendwart und zwei weiteren Mitgliedern als Vertretern besteht.  

d) Der Jugendwart leitet die Jugendabteilung und ist für das Kassen- und Rechnungswesen zuständig. Er muß das 16. Lebensjahr vollendet haben. Seine Vertreter im Jugendvorstand müssen zur Zeit der Wahl Jugendliche im Sinne dieser Satzung sein.  

(5) Folgende Bestimmungen gelten für die Bootshausordnung: 

a) Das Bootshaus steht allen Mitgliedern und ihren Gästen zur Verfügung. Alle Mitglieder sind verpflichtet, für Ordnung und Sauberkeit sowie schonende Behandlung zu sorgen.  

b) In Kleidung und Auftreten ist auf die unterschiedliche Bestimmung von Sport- und Gesellschaftsräumen Rücksicht zu nehmen.

 

§ 16 Ehrungen 

(1) Besonders verdiente Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

(2) Mitglieder, die sich um die Gesellschaft hervorragende Verdienste erworben haben, können vom Vorstand mit Zustimmung des Ältestenrates durch die Verleihung der silbernen oder goldenen Ehrennadel (Flagge mit Lorbeerkranz) ausgezeichnet werden.

(3) Mitglieder erhalten für ununterbrochene Mitgliedschaft von 25 Jahren die silberne und von 40 Jahren die goldene Jubilarnadel. (Flagge mit silbernem bzw. goldenem Eichenkranz und der Zahl 25 bzw. 40). Für ununterbrochene Mitgliedschaft von 60 Jahren und jede darüberliegende Zahl von Jahren, die durch zehn teilbar ist, wird die Jubilarnadel in Sonderausführung (Flagge mit goldenem Eichenkranz, gekreuzten Skulls und der zutreffenden Zahl der Mitgliedsjahre) verliehen. Die Ehrungen erfolgen durch den Vorstand. Für fünfzigjährige ununterbrochene Mitgliedschaft beantragt der Vorstand die dafür vorgesehene Ehrung des Deutschen Ruderverbandes. 

(4) Bei zehn Siegen in Ruderwettkämpfen auf Regatten, die von einem dem Internationalen Ruder-Verband FISA angeschlossenen Ruderverband ausgerichtet wurden, wird eine Siegernadel (Flagge mit halbem Lorbeerkranz) vom Vorstand verliehen. 

(5) Ehrungen gem. Abs. (1)–(4) werden dem Empfänger durch den Vorstand beurkundet. 

 

§ 17 Streitigkeiten

(1) Sind Streitigkeiten zwischen Mitgliedern anlässlich ihrer Betätigung im Verein entstanden, ist der Ältestenrat zur Schlichtung anzurufen. Die ordentlichen Gerichte dürfen erst nach erfolglosem Schlichtungsversuch angerufen werden. § 18 Abs. (3) und (4) gilt entsprechend. 

(2) Bei gerichtlich anhängigen Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern kann der Vorstand die Betroffenen nach Anhörung aus der Mitgliederliste streichen. § 18 Abs. (3)–(5) gilt entsprechend. 

 

§ 18 Strafen 

(1) Bei Verstößen gegen diese Satzung und die vom Vorstand erlassenen Ordnungen und Weisungen kann der Vorstand außer Streichung (§ 10 Abs. (1)) folgende Maßregeln verhängen: 

a) den Verweis, 

b) den völligen oder teilweisen Entzug der Mitgliedschaftsrechte bis zu sechs Monaten,

c) Geldbußen bis zur fünffachen Höhe des Monatsbeitrages des betreffenden Mitglieds.

(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Ruderordnung kann der 1. Ruderwart Ruderverbot bis zur Dauer von 14 Tagen verhängen. 

(3) Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Von der Mitwirkung an der Entscheidung ist ausgeschlossen, wer an der Sache persönlich beteiligt ist. Sind danach weniger als drei Personen zur Entscheidung berufen, bestellt der Ältestenrat die fehlenden Personen und bestimmt erforderlichenfalls den Vorsitzenden dieses Gremiums.  

(4) Die Entscheidung wird mündlich oder schriftlich durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Sie ist zu begründen. Entscheidungen des 1. Ruderwartes können auch durch Aushang bekanntgegeben werden. 

(5) Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an den Ältestenrat möglich. Sie ist innerhalb von 14 Tagen nach Verkündigung bzw. Zugang schriftlich beim Ältestenrat einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Der Ältestenrat entscheidet nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Vorstands endgültig; Abs. (3) und (4) S. 1 und 2 gelten entsprechend.  

(6) Bei schwerwiegenden Verstößen kann der Vorstand zusammen mit der Einleitung des Verfahrens zugleich das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte bis zur endgültigen Entscheidung anordnen. Abs. (5) gilt entsprechend.

 

§ 19

Soweit nach dieser Satzung die Mitgliedschaft im Verein von Bedeutung ist, zählt dazu auch die Mitgliedschaft in einem Verein, der in diesem Verein aufgegangen ist.

 

§ 20 Auflösung 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch 3/4 der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung und Bestellung der Liquidatoren ist, beschlossen werden. Ist diese Zahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist binnen vier Wochen eine weitere außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen wird. Zwischen diesen beiden Versammlungen muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. 

(2) Die Liquidation des Vereins obliegt drei von der außerordentlichen Hauptversammlung zu wählenden Liquidatoren. 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Ruder-Verband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Rudersports zu verwenden hat. 

 

 

Beschlossen in der außerordentlichen Hauptversammlung am 22. November 2013. 

Eingetragen im Vereinsregister am 17.11.2014

 

Satzungsänderung "§7a Datenschutz" beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 18. November 2016